Zeitaufwand und Kosten

Das Studien- und Beratungsangebot "Betriebliches Gesundheitsmanagement" dauert 12 Monate und wird berufsbegleitend angeboten. Für die Selbststudien- und Präsenzphasen ist von einem durchschnittlichen Arbeits-/Zeitaufwand von ca. 15 Wochenstunden für die Teilnehmer auszugehen. Für die beteiligten Unternehmen ist je nach Arbeitszeitregelung eine Abwesenheit von ca. 16 Arbeitstagen pro Teilnehmer einzuplanen. Der Aufwand für die studienbegleitende Projektarbeit ist abhängig vom Umfang und den Inhalten des Projektes und zusätzlich zu berücksichtigen.

Die Teilnahmegebühr für das Weiterbildende Studium beträgt 4.950 Euro pro Semester (Regelstudienzeit 2 Semester). Darin enthalten sind:

Nicht enthalten sind im Rahmen der Präsenzphasen anfallende Übernachtungs-, Verpflegungs- und Fahrtkosten sowie zusätzliche, optionale Lehr- und Trainingsangebote.

Werden die Projektberatung und das Mentoring nicht in Anspruch genommen, reduziert sich das Teilnahmeentgelt pro Teilnehmer um € 1.000.

Bei der Teilnahme an einzelnen Modulen entstehen folgende Kosten:

Modul 1: Wissenschaftliche Grundlagen des BGM: € 3.500
Modul 2: Managementkompetenzen im BGM: € 3.000
Modul 3: Controlling im BGM: € 3.000

Aufgrund bevorstehender Neustrukturierungen in der formalen Trägerschaft müssen wir uns vorbehalten, ggf. MwSt. zu erheben

Die Kosten des weiterbildenden Studiums sind steuerlich absetzbar.

Seit Dezember 2002 können Kosten im Rahmen eines Studiums als Fortbildungskosten im Rahmen der Werbungskosten geltend gemacht werden. Als Nachweis erhalten Sie von uns einen entsprechenden Brief über Ihre Teilnahme. Nach Abzug der Teilnahmegebühren können ebenso Büro- und Arbeitsmittel, Reisekosten, und Fachliteratur bei den Fortbildungskosten abgesetzt werden. Für verbindliche und individuelle Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt bzw. an Ihren Steuerberater (Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.12.2002 sowie die Begründung unter Aktenzeichen BFH 2002 VI R 137/01).